Dampfzugfahrten auf der Kleinbahn Kassel – Naumburg

SATZUNG DES VEREINS HESSENCOURRIER E.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen HESSENCOURRIER e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, historisch wertvolle Eisenbahnfahrzeuge und Zubehör zu sammeln und zu erhalten mit der Absicht, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Der Verein betreibt den historischen Zug HESSENCOURRIER. Er kann zu diesem Zweck eine eigene Strecke erwerben, um dort im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den historischen Zugverkehr zu betreiben.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Wissenschaft und Volksbildung auf dem Verkehrssektor.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsvermögen oder Rückgabe der geleisteten Einlagen.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand ist berechtigt, Ausnahmen von der Altersgrenze in begründeten Fällen zu machen.
  2. Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß und Tod.
  4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand bis spätestens 01.10. schriftlich mitzuteilen.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluß ausschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Förderer des Vereins

  1. Wer den Verein durch Zahlung eines Jahresbeitrages oder sonstige regelmäßige Leistungen fördert, kann als Förderer des Vereins anerkannt werden.
  2. Der Förderer hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages bzw. der sonstigen regelmäßigen Leistungen wird durch den Vorstand beschlossen. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber jederzeit erfolgen.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Deckung der Vereinskosten wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann auch in Sach- und / oder Arbeitsleistung bestehen. Über die Höhe der Beiträge und den Umfang von Sach- und / oder Arbeitsleistung beschließt die Mitgliederversammlung. Diese darf eine Erhöhung frühestens mit Wirkung ab dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Monat beschließen.
  2. Ist ein Mitglied mit einer Jahresleistung im Rückstand, so kann der Ausschluß mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgen. Die Jahresleistungen sind zuvor zweimal schriftlich anzumahnen. In der zweiten Mahnung muß ein Hinweis auf die Ausschlußmöglichkeit enthalten sein.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen einzelnen Mitgliedern Leistungsermäßigungen zuzubilligen.
  4. Die Mitglieder haben ein Recht auf die Erstattung der Fahrtkosten und Kostenersatz im Zusammenhang mit Arbeits- und Zugeinsätzen des Vereins sowie solcher Fahrten und Tätigkeiten, die im Auftrag des Vorstandes im Rahmen der Vereinsziele durchgeführt werden. Eine pauschale Abgeltung ist möglich. Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann auf Beschluss des Vorstandes bei Bedarf eine Aufwandsvergütung i. S. des § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gewährt werden.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung lädt der erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied ein. Die Leitung hat der erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  2. Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu bringenden Punkte einen schriftlichen Antrag stellen.
  3. Jedes Jahr muß mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  4. Die Einberufung zu jeder Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Einladung kann ersetzt werden durch Abdruck in der offiziellen Vereinsmitteilung.
  5. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die ihre Leistungen für die zurückliegenden Jahre voll erbracht haben. Handelt es sich dabei um Beiträge, gelten als gezahlt nur die am Tag der Mitgliederversammlung beim Verein bereits eingegangenen Beiträge. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen.
  6. Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

§ 9 Beschlußfähigkeit

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
  2. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich geheim. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Außer bei der Vorstandswahl kann nach Verständigung auch durch Handzeichen abgestimmt werden.
  4. Über jede Mitgliederversammlung hat ein Protokollführer einen Sitzungsbericht anzufertigen und zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung besteht für:

  1. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes;
  2. Genehmigung der Jahresrechnung;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl des Vorstandes;
  5. Wahl der Rechnungsprüfer;
  6. Beschlußfassung über Mitgliederleistungen;
  7. Genehmigung von Darlehen, soweit und sobald die Darlehensverpflichtung des Vereins insgesamt 5000,–DM übersteigt. Die Genehmigungspflicht schränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen nicht ein.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten den Verein. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand den Nachfolger für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen.

§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein zu leiten und dafür zu sorgen, daß die in der Satzung angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten gehören insbesondere:
    • a) die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern und Förderern des Vereins;
    • b) Planung und Durchführung des Programms;
    • c) Vertretung des Vereins in allen überregionalen Gremien;
    • d) Durchführung aller der Erzielung des Satzungswerkes dienenden Maßnahmen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert werden.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch den Vorstand selbst.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils ein Rechnungsjahr. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 15 Auflösungsverfahren

  1. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat mit einfacher Mehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen. Sie sind nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Die Liquidatoren haben insbesondere die Übergabe des Vermögens nach satzungsgemäßen Bestimmungen zu besorgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Kassel mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 17

Diese am 18.02.1977 beschlossene Fassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

– Fassung vom 29.01.2010 –


SATZUNG DES VEREINS ARBEITSKREIS HISTORISCHER ZUG KASSEL E.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Arbeitskreis historischer Zug Kassel e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zu den Zwecken des Vereins gehören die
    • a) Erhaltung und Wiederaufarbeitung von historischen Schienenfahrzeugen, die Sammlung, der Betrieb und die Weitergabe von Fahrzeugen zum Betrieb durch Dritte;
    • b) der Erwerb bzw. das Betreiben von Strecken einschließlich der dazugehörigen Gebäude und Anlagen, um historische Fahrzeuge dort einzusetzen und sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
    • c) die Beschaffung von Mitteln für die Erhaltung und Wiederbeschaffung von historischen Schienenfahrzeugen.
  2. Solange der Verein HESSENCOURRIER e.V. besteht, soll der Vereinszweck in enger Zusammenarbeit mit diesem Verein erreicht werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Wissenschaft und Volksbildung auf dem Verkehrssektor.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsvermögen oder Rückgabe der geleisteten Einlagen.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand ist berechtigt, Ausnahmen von der Altersgrenze in begründeten Fällen zu machen.
  2. Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß und Tod.
  4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand bis spätestens 01.10. schriftlich mitzuteilen.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluß ausschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Förderer des Vereins

  1. Wer den Verein durch Zahlung eines Jahresbeitrages oder sonstige regelmäßige Leistungen fördert, kann als Förderer des Vereins anerkannt werden.
  2. Der Förderer hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages bzw. der sonstigen regelmäßigen Leistungen wird durch den Vorstand beschlossen. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber jederzeit erfolgen.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Deckung der Vereinskosten wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann auch in Sach- und / oder Arbeitsleistung bestehen. Über die Höhe der Beiträge und den Umfang von Sach- und / oder Arbeitsleistung beschließt die Mitgliederversammlung. Diese darf eine Erhöhung frühestens mit Wirkung ab dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Monat beschließen.
  2. Ist ein Mitglied mit einer Jahresleistung im Rückstand, so kann der Ausschluß mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgen. Die Jahresleistungen sind zuvor zweimal schriftlich anzumahnen. In der zweiten Mahnung muß ein Hinweis auf die Ausschlußmöglichkeit enthalten sein.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen einzelnen Mitgliedern Leistungsermäßigungen zuzubilligen.
  4. Die Mitglieder haben ein Recht auf die Erstattung der Fahrtkosten und Kostenersatz im Zusammenhang mit Arbeits- und Zugeinsätzen des Vereins sowie solcher Fahrten und Tätigkeiten, die im Auftrag des Vorstandes im Rahmen der Vereinsziele durchgeführt werden. Eine pauschale Abgeltung ist möglich. Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann auf Beschluss des Vorstandes bei Bedarf eine Aufwandsvergütung i. S. des § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gewährt werden.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung lädt der erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied ein. Die Leitung hat der erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  2. Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu bringenden Punkte einen schriftlichen Antrag stellen.
  3. Jedes Jahr muß mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  4. Die Einberufung zu jeder Mitgliederversammlung hat spätestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Einladung kann ersetzt werden durch Abdruck in der offiziellen Vereinsmitteilung.
  5. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die ihre Leistungen für die zurückliegenden Jahre voll erbracht haben. Handelt es sich dabei um Beiträge, gelten als gezahlt nur die am Tag der Mitgliederversammlung beim Verein bereits eingegangenen Beiträge. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen.
  6. Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

§ 9 Beschlußfähigkeit

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
  2. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich geheim. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Außer bei der Vorstandswahl kann nach Verständigung auch durch Handzeichen abgestimmt werden.
  4. Über jede Mitgliederversammlung hat ein Protokollführer einen Sitzungsbericht anzufertigen und zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung besteht für:

  1. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes;
  2. Genehmigung der Jahresrechnung;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl des Vorstandes;
  5. Wahl der Rechnungsprüfer;
  6. Beschlußfassung über Mitgliederleistungen;
  7. Genehmigung von Darlehen, soweit und sobald die Darlehensverpflichtung des Vereins insgesamt 5000,–DM übersteigt. Die Genehmigungspflicht schränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen nicht ein.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten den Verein. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand den Nachfolger für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen.

§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein zu leiten und dafür zu sorgen, daß die in der Satzung angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten gehören insbesondere:
    • a) die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern und Förderern des Vereins;
    • b) Planung und Durchführung des Programms;
    • c) Vertretung des Vereins in allen überregionalen Gremien;
    • d) Durchführung aller der Erzielung des Satzungswerkes dienenden Maßnahmen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert werden.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch den Vorstand selbst.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils ein Rechnungsjahr. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 15 Auflösungsverfahren

  1. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat mit einfacher Mehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen. Sie sind nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Die Liquidatoren haben insbesondere die Übergabe des Vermögens nach satzungsgemäßen Bestimmungen zu besorgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Kassel mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 17

Diese am 26.09.1977 beschlossene Fassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

– Fassung vom 29.01.2010 –